6. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. August 2004 Einsprache. Er gesteht ein, dass er seine Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe. An seiner Arbeitsstelle habe er es aber nicht mehr ausgehalten. Wenn man bei der dort vorhandenen Kriminalität nicht mitmachen würde, enstehe verstecktes Mobbing. Es sei zum ersten Mal in seinem Leben arbeitslos gewesen und habe bereits nach 26 Tagen aus eigenen Kräften eine neue Arbeit gefunden. Das Nichtauszahlen der Arbeitslosentaggelder käme einer Strafe gleich und er könne dies – weil er korrekt gehandelt habe – nicht akzeptieren.