2. Am 3. Juni 2004 meldete der Versicherte sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeld an. Gleichentags meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Als Kündigungsgrund gab er in der Anmeldung „Unstimmigkeiten“ an. Der Arbeitgeberbescheinigung kann nichts bezüglich der Kündigungsgründe entnommen werden. 3. Am 25. Juni 2004 teilte die Kasse dem Versicherten mit, er habe seine letzte Arbeitsstelle selbst gekündigt, ohne im Besitz einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit zu sein. Man prüfe deshalb eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung.