{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-144_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_144", "Checksum": "bf6d9aa339fe6590f5280cfcbb29aa77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er war seit dem 1.\nMai 2002 – nachdem er schon vorher für denselben Arbeitgeber tätig\ngewesen war – als Office-Mitarbeiter angestellt. Er bringt vor, dass ihm ein\nVerbleiben am betreffenden Arbeitsplatz nicht hätte zugemutet werden\nkönnen. Als Begründung brachte er bei der Beschwerdegegnerin vor, dass\nMitarbeiter in kriminelle Handlungen verwickelt gewesen seien und er daran\nnicht habe beteiligt sein wollen. Obwohl er auf die Missstände hingewiesen\nhabe, sei keine Änderung erfolgt. Vor Gericht bringt er zusätzlich vor, dass er\nmehrfach als „schwarzes Arschloch“ beschimpft worden sei. Weder für die\nMissstände noch für die rassistischen Äusserungen kann der\nBeschwerdeführer jedoch Beweise vorbringen. Mitunter würden Beweise für\ndie behaupteten Missstände ohnehin an der Rechtslage nichts ändern, da ein\nweiterer Verbleib am Arbeitsplatz – zumindest bis zur Zusage einer neuen\nStelle – zugemutet werden konnte. Dies insbesondere deshalb, weil der von\nihm gerügte Zustand nach seinen Aussagen schon lange bestand. Er macht\nin seiner Einsprache geltend, der Zustand bestehe seit er zum dritten Mal in\nder Klinik arbeite, also schon seit Mai 2002. Sodann nimmt er Bezug auf das\n2003 mit der Klinikleitung geführte Gespräch, nach welchem – seinen\nÄusserungen zufolge – nichts passiert sei. Die rassistischen Beschimpfungen\nhingegen könnten durchaus eine Kündigung der Arbeitsstelle ohne\nAnschlussstelle rechtfertigen. Der Beschwerdeführer vermag diese\nÄusserungen aber weder zu beweisen noch ernsthaft glaubhaft zu machen.\nWeder in seinem Kündigungsschreiben noch im ganzen Verfahren vor der\nBeschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer die angeblichen\nrassistischen und persönlichkeitsverletzenden Beschimpfungen erwähnt.\nWären diese Beschimpfungen tatsächlich erfolgt und wäre in diesen\nÄusserungen der Kündigungsgrund zu finden, so hätte der Beschwerdeführer\ndies wohl im Kündigungsschreiben, im Schreiben an Dr. … oder in seinem\nBericht festgehalten. Der Beschwerdeführer bringt aber erst vor Gericht vor,\ndass er wiederholt in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Ebenso ist zu\nberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht fristlos kündigte und damit\neine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Mai 2004 selbst als\nzumutbar und nicht als unerträglich erachtete.\nNach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet\nwerden, das Arbeitsverhältnis erst nach Auffinden einer neuen Arbeitsstelle\naufzukündigen. Daher muss von einem Selbstverschulden an der\nArbeitslosigkeit ausgegangen werden, welches gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a\nAVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht.\n\n2. a) Muss ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden,\nbemisst sich die Dauer nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach\nEinstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV führt hiezu aus,\ndass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem\nVerschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60\nTage bei schwerem Verschulden beträgt. Ein schweres Verschulden liegt\ngrundsätzlich vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine\nzumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art.\n45 Abs. 3 AVIV). Zur Ermittlung des Verschuldensgrades können die in Art.\n63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen\nwerden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50). Die\nVerfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum,\nweshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das\nVerwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Zu beachten gilt es, dass die\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht der Bestrafung\nder versicherten Person dient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll,\neinen Teil des von ihr verursachten Schadens selbst zu tragen (Chopard,\na.a.O., S. 169). Es soll damit die missbräuchliche Inanspruchnahme der\nArbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44).\n\nb) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen\nin der Anspruchsberechtigung eingestellt. Demnach erfolgte die Einstellung\nder Anspruchsberechtigung lediglich im gesetzlich vorgesehenen\nMindestmass (Art. 45 AVIV) weshalb die verfügte Einstellungsdauer nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialverischerungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}