{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-144_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_144", "Checksum": "bf6d9aa339fe6590f5280cfcbb29aa77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.01.2005 S 2004 144\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n1. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44\nAbs. 1 lit. b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) dann als selbstverschuldet, wenn\nder Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass\nihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben\nan der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Die die Zumutbarkeit\nbetreffende Formulierung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV entspricht derjenigen\nvon Art. 17 Abs. 1 AVIG. Angesichts der gesetzlich statuierten\nSchadenminderungspflicht ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche\ndem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden darf, ihm auch nicht\nzum Beibehalten zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 9). Dies gilt vor allem\ndann, wenn einer der Unzumutbarkeitstatbestände nach Art. 16 Abs. 2 lit. a -\nh AVIG vorliegt. Deren Beurteilung ist im Zusammenhang mit der freiwilligen\nStellenaufgabe jedoch strenger vorzunehmen, als dies bei der Bewertung der\nZumutbarkeit der Annahme einer Arbeit der Fall ist (Gerhards, Kommentar\nzum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N. 13 zu Art. 30 AVIG). Der versicherten Person\ndarf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel\nzugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden\nArbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu\nbemühen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss.\nZürich 1999, S. 309). Unter dem Vorbehalt der gesundheitlich bedingten\nUnzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen den\nArbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz, beispielsweise ein\ngespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, keine\nUnzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Bei Auseinandersetzungen oder\nStresssituationen ist es der versicherten Person vor allem bei schwieriger\nArbeitsmarktlage grundsätzlich zuzumuten, eine Stelle nicht ohne\nzugesicherte Anschlussstelle aufzugeben (Faesi, a.a.O., S. 310; Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 124). In\neinem nicht veröffentlichten Entscheid hat das Eidgenössische\nVersicherungsgericht immerhin festgehalten, dass belastende Verhältnisse\nam Arbeitsplatz zwar die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht\nzu rechtfertigen vermögen, bei der Beurteilung des Verschuldens indessen zu\nberücksichtigen seien (vgl. Chopard, a.a.O., S. 124). Eine aufgrund eines\nangespannten Arbeitsklimas ausgesprochene Kündigung ohne zugesicherte\nAnschlusstelle darf wohl einzig in Betracht gezogen werden, wenn die\nUmstände am Arbeitsplatz geradezu unerträglich, etwa\npersönlichkeitsverletzende Diskriminierungen zu beklagen sind (Chopard,\na.a.O., S. 124).\n\nb) Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss überdies in\njedem Fall ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen (vgl. ARV 1982\nNr. 4; Gerhards, a.a.O., N 8 f. zu Art. 30 AVIG). Die Praxis des\nEidgenössischen Versicherungsgerichtes ist gegenüber dem Versicherten\nrecht streng, setzt allerdings aber auch den klaren Nachweis des\nVerschuldens des Versicherten voraus (ARV 1980 Nr. 6). Dabei muss sein\ngesamtes Verhalten in Betracht gezogen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 11\nf. zu Art. 30). Nur entschuldbares Verhalten des Versicherten schliesst die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung aus (ARV 1990 Nr. 16).\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem\nBeschwerdeführer zum Verschulden gereicht, weil ihm ein Verbleiben an der\nbisherigen Arbeitsstelle weiterhin hätte zugemutet werden können.\n\n"}