{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-144_2005-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_144_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe81f16be2b5a595b03268a45d616b143645742003b5cecfe64555ca274c61a7a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_144", "Checksum": "bf6d9aa339fe6590f5280cfcbb29aa77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2005 S 2004 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der Versicherte war im Jahre 1999, anschliessend von 1993 bis 2000 und\nzuletzt vom 1. Mai 2002 in der … als Office-Angestellter tätig. Diese Stelle\nkündigte er mit Schreiben vom 3. Februar 2004 innert der vertraglichen\nKündigungsfrist auf den 31. Mai 2004.\n\n2. Am 3. Juni 2004 meldete der Versicherte sich zum Bezug von\nArbeitslosentaggeld an. Gleichentags meldete er sich zur Arbeitsvermittlung\nan. Als Kündigungsgrund gab er in der Anmeldung „Unstimmigkeiten“ an. Der\nArbeitgeberbescheinigung kann nichts bezüglich der Kündigungsgründe\nentnommen werden.\n\n3. Am 25. Juni 2004 teilte die Kasse dem Versicherten mit, er habe seine letzte\nArbeitsstelle selbst gekündigt, ohne im Besitz einer Zusicherung für eine neue\nErwerbstätigkeit zu sein. Man prüfe deshalb eine vorübergehende Einstellung\nin der Anspruchsberechtigung.\n\n4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2004 teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse\nmit, die Kündigungsgründe würden sich nach dem Schreiben richten, welches\ner gleichentags der Klinkleitung habe zukommen lassen. Als er das letzte Mal\nin der Klink angestellt gewesen sei, habe er gesehen, dass zahlreiche\nAngestellte der Klink Lebensmittel und sonstige Gegenstände unterschlagen\nwürden. Er habe diese Vorfälle verschiedenen Personen – unter anderem der\nKlinikleitung – mitgeteilt. Für den 3. Februar 2004 habe er mit Dr. … – dem\nstellvertretenden Geschäftsführer der Klinik – einen Termin vereinbart. Er\nwollte ihn persönlich über die Missstände informieren, doch habe Dr. … den\nTermin nicht eingehalten. Daraufhin habe er am selben Tag seine Stelle\ngekündigt, weil er in diesem Umfeld nicht mehr habe arbeiten können und\nwollen. Seit dem ersten Gespräch, das er mit Dr. … geführt habe, sei rund ein\nJahr verflossen, ohne dass sich die Zustände gebessert hätten. Ebenso legte\nder Versicherte dem Schreiben einen selbst verfassten vierseitigen Bericht\nbei, in welchem er Beispiele für die von ihm beanstandeten Vorkommnisse\naufführt.\n\n5. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden\nden Versicherten für 31 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Er habe\nseine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, indem er seine Stelle ohne\nZusicherung einer anderen gekündigt habe.\n\n6. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. August 2004 Einsprache.\nEr gesteht ein, dass er seine Stelle ohne Zusicherung einer anderen\ngekündigt habe. An seiner Arbeitsstelle habe er es aber nicht mehr\nausgehalten. Wenn man bei der dort vorhandenen Kriminalität nicht\nmitmachen würde, enstehe verstecktes Mobbing. Es sei zum ersten Mal in\nseinem Leben arbeitslos gewesen und habe bereits nach 26 Tagen aus\neigenen Kräften eine neue Arbeit gefunden. Das Nichtauszahlen der\nArbeitslosentaggelder käme einer Strafe gleich und er könne dies – weil er\nkorrekt gehandelt habe – nicht akzeptieren.\n\n7. Mit Entscheid vom 7. September 2004 wies die Arbeitslosenkasse\nGraubünden die Einsprache ab. Zwar finde die einer versicherten Person\nobliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht ihre\nGrenze am Zumutbarkeitsgedanken. Im vorliegenden Fall hätten gemäss\neigenen Angaben Spannungen und Differenzen zwischen dem Versicherten\nund einigen Mitarbeitern bestanden. Dies alleine begründe aber noch keine\nUnzumutbarkeit. Er habe ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare\nArbeitsstelle aufgegeben. Die Einstelldauer liege mit 31 Tagen schon beim\nMinimum und der Umstand, dass sofort eine neue Stelle gefunden worden\nsei, habe ebenfalls keinen Einfluss.\n8. Am 6. Oktober 2004, ergänzt am 18. Oktober 2004, erhob der Versicherte\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid. Man habe ihn in der Klink\nschlecht behandelt, weil er sich an den kriminellen Handlungen nicht beteiligt\nhabe. Man habe ihn auch mehrmals mit „Hey du schwarzes Arschloch“\nbeleidigt. Beweise habe er aber keine.\n\n9. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 beantragt die\nArbeitslosenkasse Graubünden, unter Verweis auf ihren\nEinspracheentscheid, die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}