8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Der Beklagte hat es für mehrere Monate versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen.