Dieselbe Kompetenz wird nach herrschender Rechtsprechung auch einem kantonalen Versicherungsgericht zuerkannt, sofern dieses nach Art. 79 SchKG über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E. 3). Angesichts dieser Rechtslage und aufgrund der vorangehenden Ausführungen zum Bestand und zur Höhe der eingeklagten Forderung ist dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2040068 in Höhe des reduzierten Betrages von Fr. 3'277.40 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 1. November 2003 teilweise stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs. 1