Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen. Dieselbe Kompetenz wird nach herrschender Rechtsprechung auch einem kantonalen Versicherungsgericht zuerkannt, sofern dieses nach Art. 79 SchKG über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107 III 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E. 3).