Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2040068. Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass der Zivilrichter, der in Anwendung von Art. 79 SchKG zur Beurteilung des Bestandes einer Forderung angerufen wird, selbst auch die Rechtsöffnung erteilen kann, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht ein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen.