6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Klage teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 3’277.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2003 zu bezahlen. Mangels Rechtschutzinteresses ist die Klage bezüglich Zusprechung der Betreibungskosten unbegründet. 7. Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2040068.