Letztlich würde der Beklagte ab dem 30. Juni 2004 5% Zins auf dem Restbetrag schulden. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin objektiv betrachtet die zahlreichen Missverständnisse selbst hervorgerufen hat erweisen sich die Zweifel des Beklagten betreffend der Richtigkeit der Berechnungen als verständlich. Aus diesem Grund erachtet das Gericht es für gerechtfertigt, der Klägerin den Zinsanspruch von vornherein nur auf der noch geschuldeten Summe von Fr. 3'277.40 ab dem 1. November 2003 zuzusprechen (ähnlich dazu VGU S 04 37).