Danach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe von 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder tieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch der Anschlussvertrag die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die Klägerin zu Recht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so auch PVG 1998 Nr. 25). Die Klägerin hätte demnach Anspruch auf 5% Zins auf die gesamte Summe vom 1. November 2003 bis zum 21. Dezember 2003 (Teilzahlung des Beklagten).