5. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen trifft auch den säumigen Arbeitgeber (Murer/ Stauffer, a.a.O., S. 86; SZS 1995 S. 111, 1990 S. 89). Hinsichtlich des im konkreten Fall von der Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen. Danach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe von 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder tieferen Zinssätze vereinbart wurden.