PVG 1994 Nr. 67). Die Gläubigerin kann somit die Betreibungskosten, wozu auch die von ihr dem Amt bevorschussten Gebühren für den Zahlungsbefehl gehören, schon vorab von Gesetzes wegen vom Verwertungserlös erheben ohne dafür eines besonderen Titels zu bedürfen (vgl. PKG 2000 Nr. 27). Aus diesem Grund sind die Kosten für den Zahlungsbefehl ebenfalls von der eingeklagten Summe in Abzug zu bringen. e) Der offene Betrag beträgt nach dem Gesagten noch Fr. 3’277.40. Dies entspricht dem ursprünglich offenen Betrag, abzüglich der Teilzahlung, des Zuschusses des Sicherheitsfonds und der Kosten für den Zahlungsbefehl.