d) Hinsichtlich der Rückforderung des durch die Klägerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 70.00 für den Zahlungsbefehl sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, von den Zahlungen des Schuldners die effektiven Betreibungskosten vorab zu erheben. Diese müssen der Gläubigerin daher grundsätzlich weder in einem Urteil noch in einem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden.