c) Die Klägerin unterschlägt in ihrem Rechtsbegehren die Tatsache, dass der Beklagte am 22. Dezember 2003 eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'939.40 getätigt hat. Dieser Betrag ist vom eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen. Ebenso ist der Zuschuss des Sicherheitsfonds in Höhe von Fr. 560.40, welcher am 30. Juni 2004 rückwirkend für das Jahr 2003 gutgeschrieben wurde, abzuziehen.