b) Gestützt auf diese Schlussabrechnung verlangt die Klägerin vor Gericht in ihrem Rechtsbegehren die Summe von Fr. 6'847.20 nebst 5% Zins ab dem 1. November 2003. Die Differenz zur Schlussabrechnung (Fr. 77.20) erklärt sich durch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00. Die restliche Differenz von Fr. 0.20 beruht auf einer Differenz in der Zinsberechnung für die Periode vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003. Währenddem in der Schlussabrechnung die Zinsen bis zum 31. Oktober 2003 den Betrag von Fr. 327.65 erreichen, betragen dieselben Zinsen in den späteren Abrechnungen der Klägerin plötzlich Fr. 327.85.