Ebenso unglücklich agierte die Klägerin als sie am 15. Oktober 2003 dem Beklagten einmal eine Abrechnung und einmal eine Schlussabrechnung – beide mit einem Saldo per 31. Oktober 2003 – zukommen liess, welche im Saldobetrag eine Differenz von Fr. 327.65 aufwiesen. In ihrer Replik erklärte die Klägerin diese Differenz damit, dass in der Abrechnung die Zinsen für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt worden seien.