Wie die Klägerin aber in ihrer Replik in nachvollziehbarer Weise ausführt, erklärt sich diese Differenz durch das Hinzuzählen der Mahngebühren, welche gemäss Kostenreglement erhoben wurden, und das Abziehen des Altersausgleichs für das Jahr 2002. Ebenso unglücklich agierte die Klägerin als sie am 15. Oktober 2003 dem Beklagten einmal eine Abrechnung und einmal eine Schlussabrechnung – beide mit einem Saldo per 31. Oktober 2003 – zukommen liess, welche im Saldobetrag eine Differenz von Fr. 327.65 aufwiesen.