Es trifft zwar zu, dass die Klägerin äusserst unglücklich agierte, als sie am 11. August 2003 dem Beklagten einen ausstehenden Betrag per 31. Dezember 2002 mitteilte und bereits am 12. August 2003 dem Beklagten eine weitere Abrechnung zukommen liess, wonach der ausstehende Betrag per 1. Januar 2003 um Fr. 234.15 höher war als in der Abrechnung des Vortages. Wie die Klägerin aber in ihrer Replik in nachvollziehbarer Weise ausführt, erklärt sich diese Differenz durch das Hinzuzählen der Mahngebühren, welche gemäss Kostenreglement erhoben wurden, und das Abziehen des Altersausgleichs für das Jahr 2002.