Diese Ansicht kann das Gericht nur bedingt teilen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin äusserst unglücklich agierte, als sie am 11. August 2003 dem Beklagten einen ausstehenden Betrag per 31. Dezember 2002 mitteilte und bereits am 12. August 2003 dem Beklagten eine weitere Abrechnung zukommen liess, wonach der ausstehende Betrag per 1. Januar 2003 um Fr. 234.15 höher war als in der Abrechnung des Vortages.