4. a) Uneinigkeit besteht hinsichtlich des ausstehenden Prämienbetrags inkl. Zinsen am 31. Oktober 2003. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass die Abrechnungen jeweils widersprüchliche Beträge enthalten hätten und auch unkorrekt gewesen seien. Diese Ansicht kann das Gericht nur bedingt teilen.