3. Durch den Anschlussvertrag wurde der Beklagte zur Entrichtung der reglementarischen Prämienbeiträge der beruflichen Vorsorge an die Versicherung verpflichtet. Diese sind laut Ziffer 9 des Anschlussvertrages termingerecht und gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.100) zu entrichten, sobald der Arbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Der Beklage ist der Entrichtung der Beiträge nicht nachgekommen. Damit verstiess er gegen die ihm in Ziffer 9 des Anschlussvertrages auferlegte Weiterleitungs- und Zahlungspflicht.