2. Nach Art. 11 Abs. 1 BVG müssen die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann sind sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die alleinigen Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnung festgelegt wird (vgl. auch Murer/Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 13 und 85 mit weiteren Hinweisen).