2003. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Kosten dem Kostenreglement entsprechen würden, wonach bei jedem hängigen Betreibungsverfahren Fr. 300.00 belastet werden. Die Fr. 70.00 hingegen würden den Kosten des Zahlungsbefehls entsprechen. 7. Der Versicherte reichte innert Frist keine Duplik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: