6. In ihrer Replik vom 3. Dezember 2004 hielt die Versicherung fest, dass vom eingeklagten Betrag selbstverständlich die vom Versicherten getätigte Teilzahlung in Abzug zu bringen sei. Ebenso sei der Zuschuss des Sicherheitsfonds vom eingeklagten Betrag abzuziehen. Die Differenz von Fr. 234.15 sei auf die Mahngebühren für das Mahnverfahren für den Saldo vom 31. Dezember 2002 zurückzuführen. Die Differenz zwischen dem Saldo der Abrechnung (Fr. 6'449.35) und der Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2003 (Fr. 6'777.00) betreffe den Zinsbetrag von Fr. 327.65 per 31. Oktober 2003.