{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-140_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_140_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_140", "Checksum": "54973d6c646f47c1bcbb3b9452e51f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Hinsichtlich des im konkreten Fall von\nder Klägerin geforderten Verzugszinses ist auf Art. 104 OR zu verweisen.\nDanach dürfen von einer säumigen Vertragspartei Verzugszinsen in der Höhe\nvon 5% im Jahr verlangt werden, sofern vertraglich keine höheren oder\ntieferen Zinssätze vereinbart wurden. Da weder das BVG noch der\nAnschlussvertrag die Höhe des Zinsfusses bestimmen, stellte die Klägerin zu\nRecht auf den allgemein üblichen Verzugszins von 5% ab (so auch PVG 1998\nNr. 25).\nDie Klägerin hätte demnach Anspruch auf 5% Zins auf die gesamte Summe\nvom 1. November 2003 bis zum 21. Dezember 2003 (Teilzahlung des\nBeklagten). Ab dem 22. Dezember hätte die Klägerin Anspruch auf 5% Zins\nauf den in diesem Zeitpunkt noch offenen Betrag. Dies bis zum 29. Juni 2004\n(Zuschuss des Sicherheitsfonds). Letztlich würde der Beklagte ab dem 30.\nJuni 2004 5% Zins auf dem Restbetrag schulden. Angesichts der Tatsache,\ndass die Klägerin objektiv betrachtet die zahlreichen Missverständnisse selbst\nhervorgerufen hat erweisen sich die Zweifel des Beklagten betreffend der\nRichtigkeit der Berechnungen als verständlich. Aus diesem Grund erachtet\ndas Gericht es für gerechtfertigt, der Klägerin den Zinsanspruch von\nvornherein nur auf der noch geschuldeten Summe von Fr. 3'277.40 ab dem\n1. November 2003 zuzusprechen (ähnlich dazu VGU S 04 37).\n\n6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Klage teilweise\ngutgeheissen und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 3’277.40\nzuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2003 zu bezahlen. Mangels\nRechtschutzinteresses ist die Klage bezüglich Zusprechung der\nBetreibungskosten unbegründet.\n7. Im Weiteren beantragte die Klägerin die Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2040068. Das Bundesgericht geht in\nständiger Praxis davon aus, dass der Zivilrichter, der in Anwendung von Art.\n79 SchKG zur Beurteilung des Bestandes einer Forderung angerufen wird,\nselbst auch die Rechtsöffnung erteilen kann, falls die gesetzlichen\nVoraussetzungen erfüllt sind. Die Gläubigerin muss in derartigen Fällen nicht\nein separates Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter durchlaufen.\nDieselbe Kompetenz wird nach herrschender Rechtsprechung auch einem\nkantonalen Versicherungsgericht zuerkannt, sofern dieses nach Art. 79\nSchKG über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zu befinden hat (BGE 107\nIII 65 f. E. 3 sowie PVG 1994 Nr. 67 E. 3). Angesichts dieser Rechtslage und\naufgrund der vorangehenden Ausführungen zum Bestand und zur Höhe der\neingeklagten Forderung ist dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der\ndefinitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2040068 in Höhe des\nreduzierten Betrages von Fr. 3'277.40 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 1.\nNovember 2003 teilweise stattzugeben, da der Beklagte den in Art. 81 Abs. 1\nSchKG vorgesehenen urkundlichen Beweis, die Schuld sei bereits getilgt oder\ngestundet worden bzw. die Forderung sei verjährt, weder erbringen konnte\nnoch sonst wie auch nur ansatzweise anführte.\n\n8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel\nkostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können\njedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder\nteilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Der Beklagte hat es für mehrere\nMonate versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und\ndamit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur\nKlageanhebung gezwungen. Im vorliegenden Fall haben aber die teils\nwidersprüchlichen bzw. schwer verständlichen Abrechnungen der Klägerin\nbegründete und verständliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen\nbeim Beklagten hervorgerufen, weshalb sein Verhalten als entschuldbar zu\nerachten ist. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall keine\nVerfahrenskosten zu erheben.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und … verpflichtet, der Klägerin Fr.\n3'277.40 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. November 2003 zu bezahlen. Im\nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2040068 des Betreibungsamtes\nKlosters wird im Umfang der gutgeheissenen Hauptforderung aufgehoben\nund die definitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}