{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-140_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_140_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_140", "Checksum": "54973d6c646f47c1bcbb3b9452e51f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Diese sind laut Ziffer 9 des Anschlussvertrages\ntermingerecht und gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.100) zu entrichten, sobald der\nArbeitgeber gemäss Art. 11 BVG einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen\nist.\nDer Beklage ist der Entrichtung der Beiträge nicht nachgekommen. Damit\nverstiess er gegen die ihm in Ziffer 9 des Anschlussvertrages auferlegte\nWeiterleitungs- und Zahlungspflicht. Die Klägerin durfte sich daher mit Grund\nveranlasst sehen, die ausstehenden BVG-Beiträge nachzufordern.\n\n4. a) Uneinigkeit besteht hinsichtlich des ausstehenden Prämienbetrags inkl.\nZinsen am 31. Oktober 2003. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass\ndie Abrechnungen jeweils widersprüchliche Beträge enthalten hätten und\nauch unkorrekt gewesen seien. Diese Ansicht kann das Gericht nur bedingt\nteilen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin äusserst unglücklich agierte, als sie\nam 11. August 2003 dem Beklagten einen ausstehenden Betrag per 31.\nDezember 2002 mitteilte und bereits am 12. August 2003 dem Beklagten eine\nweitere Abrechnung zukommen liess, wonach der ausstehende Betrag per 1.\nJanuar 2003 um Fr. 234.15 höher war als in der Abrechnung des Vortages.\nWie die Klägerin aber in ihrer Replik in nachvollziehbarer Weise ausführt,\nerklärt sich diese Differenz durch das Hinzuzählen der Mahngebühren, welche\ngemäss Kostenreglement erhoben wurden, und das Abziehen des\nAltersausgleichs für das Jahr 2002. Ebenso unglücklich agierte die Klägerin\nals sie am 15. Oktober 2003 dem Beklagten einmal eine Abrechnung und\neinmal eine Schlussabrechnung – beide mit einem Saldo per 31. Oktober\n2003 – zukommen liess, welche im Saldobetrag eine Differenz von Fr. 327.65\naufwiesen. In ihrer Replik erklärte die Klägerin diese Differenz damit, dass in\nder Abrechnung die Zinsen für das Jahr 2003 nicht berücksichtigt worden\nseien.\n\nb) Gestützt auf diese Schlussabrechnung verlangt die Klägerin vor Gericht in\nihrem Rechtsbegehren die Summe von Fr. 6'847.20 nebst 5% Zins ab dem 1.\nNovember 2003. Die Differenz zur Schlussabrechnung (Fr. 77.20) erklärt sich\ndurch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00. Die restliche Differenz\nvon Fr. 0.20 beruht auf einer Differenz in der Zinsberechnung für die Periode\nvom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003. Währenddem in der\nSchlussabrechnung die Zinsen bis zum 31. Oktober 2003 den Betrag von Fr.\n327.65 erreichen, betragen dieselben Zinsen in den späteren Abrechnungen\nder Klägerin plötzlich Fr. 327.85. Auch diesbezüglich erweisen sich das\nVorgehen und die Berechnungen der Klägerin als unglücklich, auch wenn sich\nder Zinsbetrag von Fr. 327.85 im vorliegenden Fall als korrekt erweist.\nDeshalb betrug das Prämiensaldo am 31. Oktober 2003 (inkl. Zinsen) Fr.\n6'777.20 und nicht Fr. 6'777.00, wie die Klägerin fälschlicherweise in der\nSchlussabrechnung vom 15. Oktober 2003 angegeben hatte.\n\nc) Die Klägerin unterschlägt in ihrem Rechtsbegehren die Tatsache, dass der\nBeklagte am 22. Dezember 2003 eine Teilzahlung in Höhe von Fr. 2'939.40\ngetätigt hat. Dieser Betrag ist vom eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen.\nEbenso ist der Zuschuss des Sicherheitsfonds in Höhe von Fr. 560.40,\nwelcher am 30. Juni 2004 rückwirkend für das Jahr 2003 gutgeschrieben\nwurde, abzuziehen.\n\nd) Hinsichtlich der Rückforderung des durch die Klägerin geleisteten\nKostenvorschusses von Fr. 70.00 für den Zahlungsbefehl sei darauf\nhingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist,\nvon den Zahlungen des Schuldners die effektiven Betreibungskosten vorab\nzu erheben. Diese müssen der Gläubigerin daher grundsätzlich weder in\neinem Urteil noch in einem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochen werden.\nDer Anspruch auf Befriedigung ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht\ndes Schuldners (vgl. Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: A. Staehelin, T. Bauer und D.\nStaehelin, Basel/Genf/München 1998; N 16 zu Art. 68 SchKG; PVG 1994 Nr.\n67). Die Gläubigerin kann somit die Betreibungskosten, wozu auch die von ihr\ndem Amt bevorschussten Gebühren für den Zahlungsbefehl gehören, schon\nvorab von Gesetzes wegen vom Verwertungserlös erheben ohne dafür eines\nbesonderen Titels zu bedürfen (vgl. PKG 2000 Nr. 27). Aus diesem Grund\nsind die Kosten für den Zahlungsbefehl ebenfalls von der eingeklagten\nSumme in Abzug zu bringen.\ne) Der offene Betrag beträgt nach dem Gesagten noch Fr. 3’277.40. Dies\nentspricht dem ursprünglich offenen Betrag, abzüglich der Teilzahlung, des\nZuschusses des Sicherheitsfonds und der Kosten für den Zahlungsbefehl.\n\n"}