{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-140_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_140_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2fde9d480cbd83b49fb11cd37b48411e3129bc5529b146a6ad2a946702320f181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_140", "Checksum": "54973d6c646f47c1bcbb3b9452e51f40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2000 mit\nentsprechendem Anschlussvertrag Nr. 52’468/000 der Sammelstiftung BVG\nder … angeschlossen ist, um ihre Arbeitnehmer in Bezug auf die berufliche\nVorsorge zu versichern. Nachdem die Einzelfirma Ende 2002 mit der\nPrämienzahlung in Rückstand geriet und auch auf verschiedene Mahnungen\nhin nur einen Teilbetrag bezahlte, kündigte die Sammelstiftung den\nAnschlussvertrag Nr. 52’468/000 auf den 31. Oktober 2003.\n\n2. Am 20. Januar 2004 reichte die Versicherung ein Betreibungsbegehren beim\nzuständigen Betreibungsamt ein. Darin wurde folgende Forderungssumme\nangegeben:\n- Fr. 6'847.20 nebst Zins zu 5% seit 01.11.2003\n- Abzüglich Fr. 2'939.40 Teilzahlung vom 22.12.2003\n- Zuzüglich Fr. 300.00 Umtriebsentschädigung\n- Zuzüglich Betreibungskosten\n\n3. Auf den daraufhin ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der\nVersicherungsnehmer am 23. Januar 2004 ohne Grundangabe\nRechtsvorschlag.\n\n4. Die Versicherung reichte am 11. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht\nKlage ein mit dem sinngemässen Begehren, den Versicherungsnehmer zur\nBezahlung der ausstehenden Prämien von Fr. 6'847.20 nebst 5% Zins seit\ndem 1. November 2003 zuzüglich Betreibungskosten zu verurteilen. Zudem\nsei der in der Betreibung Nr. 2040068 erhobene Rechtsvorschlag definitiv zu\nbeseitigen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen mit BVG-\nPflichtverletzungen des Versicherungsnehmers und dessen\nLeistungsverweigerung trotz mehrfachen Zahlungsaufforderungen.\n\n5. Mit Klageantwort vom 1. November 2004 beantragte der\nVersicherungsnehmer die Klageabweisung. Seine geleistete Teilzahlung sei\nvom eingeklagten Betrag nicht abgezogen worden. Ebenso wenig sei der\nAltersausgleich 2003 berücksichtigt und gutgeschrieben worden. Zudem habe\ndie Versicherung jeweils verschiedene Beträge in Rechung gestellt, weshalb\nnie klar gewesen sei, welche Prämienzusammenstellung nun korrekt sei. Am\n11. August 2003 habe er ein Schreiben erhalten, wonach er per 31. Dezember\n2002 noch den Betrag von Fr. 3'969.90 zu bezahlen hätte. Am 12. August\n2003 habe er dann ein Schreiben erhalten, wonach er per 1. Januar 2003\nnoch einen ausstehenden Betrag von Fr. 4'202.05 hätte. Die Differenz von Fr.\n234.15 sei unerklärlich. Ebenso sei die am 15. Oktober 2003 versandte\nSchlussabrechnung per 31. Oktober 2003 unkorrekt, da auf dem\nentsprechenden Schreiben einmal ein Saldo von Fr. 6'449.35 und einmal ein\nSaldo von Fr. 6'777.00 aufgeführt sei. Letztlich seien die geforderten Kosten\nfür die Betreibung, einmal Fr. 300.00 und einmal Fr. 70.00 nicht\nnachvollziehbar.\n\n6. In ihrer Replik vom 3. Dezember 2004 hielt die Versicherung fest, dass vom\neingeklagten Betrag selbstverständlich die vom Versicherten getätigte\nTeilzahlung in Abzug zu bringen sei. Ebenso sei der Zuschuss des\nSicherheitsfonds vom eingeklagten Betrag abzuziehen. Die Differenz von Fr.\n234.15 sei auf die Mahngebühren für das Mahnverfahren für den Saldo vom\n31. Dezember 2002 zurückzuführen. Die Differenz zwischen dem Saldo der\nAbrechnung (Fr. 6'449.35) und der Schlussabrechnung vom 15. Oktober 2003\n(Fr. 6'777.00) betreffe den Zinsbetrag von Fr. 327.65 per 31. Oktober 2003.\nLetztlich wird darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Kosten dem\nKostenreglement entsprechen würden, wonach bei jedem hängigen\nBetreibungsverfahren Fr. 300.00 belastet werden. Die Fr. 70.00 hingegen\nwürden den Kosten des Zahlungsbefehls entsprechen.\n7. Der Versicherte reichte innert Frist keine Duplik ein.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder\nKanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten\nzwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten\nentscheidet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG,\nwonach sich der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des\nBeklagten befindet.\nIm Kanton Graubünden ist für die Beurteilung solcher Fälle gestützt auf Art. 1\nAbs. 1 lit. a Ziff. 2 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verwaltungsgericht\nals einzige kantonale Instanz zuständig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in\nKlosters, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben\nist.\n\n2. Nach Art. 11 Abs. 1 BVG müssen die Arbeitgeber, die obligatorisch zu\nversichernde Arbeitnehmer beschäftigen, entweder eine in das Register für\nberufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich\neiner solchen anschliessen. Alsdann sind sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die\nalleinigen Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge,\nderen Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen\nBestimmungen bzw. Beitragsordnung festgelegt wird (vgl. auch\nMurer/Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 13 und 85 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n"}