6. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung des Schadens im Umfang von Fr. 6'057.45 gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.