Dass die Sanierungsbestrebungen erfolglos waren, ist angesichts der am 6. November 2003 widerrufenen Nachlassstundung und des daraufhin eröffneten, mangels Aktiven am 3. Dezember 2003 wieder eingestellten Konkurses offenkundig. Bei dieser Sachlage handelte der Beschwerdeführer insgesamt betrachtet qualifiziert sorgfaltswidrig, wenn er es unterliess, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht tilgen zu lassen.