Der Umstand, dass im Sommer 2003 eine Sachwalterin eingesetzt war, vermag daran – wie dargelegt – ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Einwand, dass die vom Geschäftsführer vorgenommenen unrichtigen AHV-Abrechnungen ihm nicht vorgehalten werden könnten, nichts zu ändern. Dass die Sanierungsbestrebungen erfolglos waren, ist angesichts der am 6. November 2003 widerrufenen Nachlassstundung und des daraufhin eröffneten, mangels Aktiven am 3. Dezember 2003 wieder eingestellten Konkurses offenkundig.