Angesichts der anhaltenden massiven Überschuldung des Betriebes und der sich hinziehenden, schleppenden Verkaufsbemühungen durfte der Beklagte gerade als ausgewiesener Fachmann trotz seines Einsatzes auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass eine Sanierung innert nützlicher Frist gelingen würde. Angesichts der gegebenen Unsicherheiten über den wirtschaftlichen Fortbestand der Firma und aufgrund seiner Fachkenntnisse hätte er auch in der Schlussphase des Unternehmens dafür besorgt sein müssen, dass die Beiträge fristgerecht bezahlt werden.