Im Lichte des umschriebenen Aufgabenkataloges wäre es dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter und geschäftskundiger Verwaltungsrat möglich gewesen, sich über das Bestehen allfälliger Ausstände zu informieren, bzw. nach Eingang der entsprechenden Forderungen (so z.B. Rechnung vom 15. Juli 2003; Nachforderungen vom 3. September 2003 und 6. November 2003) tätig zu werden und die umgehende Auszahlung der paritätischen Beiträge besorgt zu sein, zumal die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch ihn – wenn auch unter Aufsicht der Sachwalterin – ohne weiteres möglich und zulässig war (vgl. Art. 298 Abs. 1 SchKG).