Erfüllung der in Art. 298 – 302 und 304 bezeichneten Aufgaben) aufgeführten Aufgaben übertragen wurden. Im Lichte des umschriebenen Aufgabenkataloges wäre es dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter und geschäftskundiger Verwaltungsrat möglich gewesen, sich über das Bestehen allfälliger Ausstände zu informieren, bzw. nach Eingang der entsprechenden Forderungen (so z.B. Rechnung vom 15. Juli 2003;