Entgegen seiner Darlegungen stand deren rechtzeitige Bezahlung nämlich nicht ausserhalb seines Einflussbereiches und es trifft nicht zu, dass er gar keine Möglichkeit gehabt haben soll, auf die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen Einfluss zu nehmen. Mit Entscheid vom 19. Juni 2003 hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos der Arbeitgeberin für die Dauer von 6 Monaten beginnend ab dem 24. Juni 2004 die Nachlassstundung gewährt und eine Nachlassverwalterin eingesetzt, welcher die in Art. 295 Abs. 2 lit. a – c SchKG (u.a. Überwachung der Handlungen des Schuldners; Erfüllung der in Art.