Diese strengen Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des EVG grundsätzlich auch dann, wenn es nur um kurzfristige Verletzungen der Beitragszahlungspflicht unmittelbar vor der Konkurseröffnung geht. Finanzielle Schwierigkeiten kurz vor der Konkurseröffnung lässt das EVG nicht als Entschuldigungsgrund gelten. Es darf in solchen Situationen nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar kraft Gesetzes entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5).