Aufgabe gar nicht erkennt, oder wenn er trotz der Erkenntnis nicht handelt. Die typische Unsorgfalt ist eine Unterlassung von Handlungen, die sich nachträglich als möglich und - auf den Erkenntnisstand in jenem ursprünglichen Zeitpunkt zurückbezogen - als unerlässlich herausstellen (vgl. VGE 289/94). Diese strengen Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des EVG grundsätzlich auch dann, wenn es nur um kurzfristige Verletzungen der Beitragszahlungspflicht unmittelbar vor der Konkurseröffnung geht.