1. Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Forderung von Fr. 13'870.75 im vorliegenden Verfahren im Umfang von Fr. 6'057.45 (Rechnung vom 1. April 2003) teilweise anerkannt hat, wird die Beschwerde in diesem Umfang gegenstandslos. Beschwerdegegenstand kann daher lediglich noch der verbleibende Betrag von insgesamt Fr. 7'813.30 des mit der Schadenersatzverfügung vom 14. Juni 2004 und mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 bestätigten Schadens bilden.