Er habe weder widerrechtlich gehandelt, noch seine Sorgfaltspflichten verletzt, noch sei er seinen Aufsichtspflichten ungenügend nachgekommen. Insbesondere hätte er zufolge der im 2003 laufenden Nachlassstundung gar keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Bezahlung der ausstehenden AHV-Beiträge Einfluss zu nehmen. Auch werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht eine schlechte Zahlungsmoral vor. Im Übrigen hätte es keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass der Geschäftsführer die ausstehenden AHV-Beiträge unrichtig abgerechnet habe.