Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 machte sie gegen … eine Schadenersatzforderung von Fr. 13'870.75 für entgangene Beiträge aus den Jahren 2002/2003 geltend, wogegen dieser umgehend Einsprache erhob. Diese wurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom 29. Juli 2004 abgewiesen.