{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-126_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_126_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_126", "Checksum": "ed2de99a19635fb99f2454daefebc640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Wie im folgenden zu zeigen ist, hat der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger\nWeise seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er es unterlassen hat, auch für\ndie Begleichung der paritätischen Beiträge, welche dem Betrieb im Zeitraum\nzugestellt wurden, als dieser unter der Aufsicht eines Sachwalters war,\nbesorgt zu sein. Entgegen seiner Darlegungen stand deren rechtzeitige\nBezahlung nämlich nicht ausserhalb seines Einflussbereiches und es trifft\nnicht zu, dass er gar keine Möglichkeit gehabt haben soll, auf die Bezahlung\nder ausstehenden Rechnungen Einfluss zu nehmen. Mit Entscheid vom 19.\nJuni 2003 hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos der\nArbeitgeberin für die Dauer von 6 Monaten beginnend ab dem 24. Juni 2004\ndie Nachlassstundung gewährt und eine Nachlassverwalterin eingesetzt,\nwelcher die in Art. 295 Abs. 2 lit. a – c SchKG (u.a. Überwachung der\nHandlungen des Schuldners; Erfüllung der in Art. 298 – 302 und 304\nbezeichneten Aufgaben) aufgeführten Aufgaben übertragen wurden. Im\nLichte des umschriebenen Aufgabenkataloges wäre es dem\nBeschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter und geschäftskundiger\nVerwaltungsrat möglich gewesen, sich über das Bestehen allfälliger\nAusstände zu informieren, bzw. nach Eingang der entsprechenden\nForderungen (so z.B. Rechnung vom 15. Juli 2003; Nachforderungen vom 3.\nSeptember 2003 und 6. November 2003) tätig zu werden und die umgehende\nAuszahlung der paritätischen Beiträge besorgt zu sein, zumal die Fortsetzung\nder Geschäftstätigkeit durch ihn – wenn auch unter Aufsicht der Sachwalterin\n– ohne weiteres möglich und zulässig war (vgl. Art. 298 Abs. 1 SchKG).\nEs ist zwar durchaus anzuerkennen, dass er die treibende Kraft beim Versuch\nwar, die im Eigentum der Firma stehenden Liegenschaften noch vor Beginn\nder Wintersaison 2003/2004 zu verkaufen, und dass er dafür auch einen\ngrossen persönlichen und finanziellen Einsatz geleistet hat. Die desolate\nFinanzlage und die etwas eingeschränkte Zahlungsmoral der Firma waren\nihm jedoch längst bekannt, stand diese doch bereits während der\nWintersaison 2002/2003 und dann augenfällig zur Zeit der Sommersaison\n2003 am Rande des Konkurses. Dass abgesehen von den übrigen\ndrückenden finanziellen Verpflichtungen auch noch offene\nSozialversicherungsbeiträge geschuldet waren, konnte ihm aufgrund seiner\nlangjährigen Tätigkeit, seiner Erfahrungen und des Umstandes, dass es sich\nbei der … um eine kleine, einfach strukturierte und überschaubare Firma\nhandelte, ebenfalls nicht entgangen sein. Angesichts der anhaltenden\nmassiven Überschuldung des Betriebes und der sich hinziehenden,\nschleppenden Verkaufsbemühungen durfte der Beklagte gerade als\nausgewiesener Fachmann trotz seines Einsatzes auch nicht ernsthaft damit\nrechnen, dass eine Sanierung innert nützlicher Frist gelingen würde.\nAngesichts der gegebenen Unsicherheiten über den wirtschaftlichen\nFortbestand der Firma und aufgrund seiner Fachkenntnisse hätte er auch in\nder Schlussphase des Unternehmens dafür besorgt sein müssen, dass die\nBeiträge fristgerecht bezahlt werden. Der Umstand, dass im Sommer 2003\neine Sachwalterin eingesetzt war, vermag daran – wie dargelegt – ebenso\nwenig etwas zu ändern, wie der Einwand, dass die vom Geschäftsführer\nvorgenommenen unrichtigen AHV-Abrechnungen ihm nicht vorgehalten\nwerden könnten, nichts zu ändern. Dass die Sanierungsbestrebungen\nerfolglos waren, ist angesichts der am 6. November 2003 widerrufenen\nNachlassstundung und des daraufhin eröffneten, mangels Aktiven am 3.\nDezember 2003 wieder eingestellten Konkurses offenkundig. Bei dieser\nSachlage handelte der Beschwerdeführer insgesamt betrachtet qualifiziert\nsorgfaltswidrig, wenn er es unterliess, die fälligen\nSozialversicherungsbeiträge fristgerecht tilgen zu lassen. Es ist auch nicht zu\nverkennen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten geeignet war,\nden Eintritt des Schadens herbeizuführen, bzw. dass richtiges Verhalten nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung die Vermeidung des ihm zur Last gelegten\nSchadens begünstigt hätte. Die geforderte adäquate Kausalität zwischen der\nPflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Schaden ist deshalb ebenfalls\ngegeben. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Konkurs\nselbst einen immensen Schaden erlitten haben will, welcher jenen, den alle\nübrigen Gläubiger zusammen erlitten haben sollen übersteigt, ist - bei allem\nVerständnis – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wo es um\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG geht, nicht relevant. – Die Beschwerde\nerweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n6. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von\nhier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine\naussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse nicht zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung des\nSchadens im Umfang von Fr. 6'057.45 gegenstandslos geworden ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.\n"}