{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-126_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_126_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_126", "Checksum": "ed2de99a19635fb99f2454daefebc640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Indem die Arbeitgeberin die in den erwähnten\nBestimmungen als öffentlich-rechtliche Aufgabe statuierte Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht nicht erfüllte, hat sie widerrechtlich gehandelt. Neben\ndem widerrechtlichen Verhalten auf Seiten der Arbeitgeberin muss aber auch\ndem belangten Organ ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden\nkönnen. Vorliegend war der Beklagte seit 1984 einzelzeichnungsberechtigtes\nMitglied des Verwaltungsrates der ... Vorab sind die von der Rechtsprechung\nan die Sorgfaltspflicht gestellten Anforderungen im Einzelnen zu\numschreiben, und die Haftungsvoraussetzungen für den Beschwerdeführer\nzu prüfen.\nb) Vorerst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede\nVerletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution\nder Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden\nihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (BGE 121 V 244; 108\nV 186). Absichtliches oder grobfahrlässiges Missachten von Vorschriften setzt\nvielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Die\nNichtbezahlung der Beiträge als solche darf nicht einem qualifizierten\nVerschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und\nRechtsprechung unzulässige, in Art. 52 AHVG nicht vorgesehene\nKausalhaftung hinausliefe (vgl. ZAK 1985 S. 51). Die Schadenersatzpflicht ist\njedoch im konkreten Fall immer dann begründet, wenn nicht besondere\nUmstände gegeben sind, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen\nVorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder das Verschulden im\nSinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. So kann es sein,\ndass es einem Arbeitgeber durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das\nÜberleben des Unternehmens zu sichern. Damit aber später ein solches\nHandeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG vorwerfbar werden kann, muss\nfeststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese\nEntscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon ausgehen\ndurfte, die Forderung innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108\nV 188).\n\nc) Gemäss Gerichtspraxis muss vom einzigen Verwaltungsrat einer\nAktiengesellschaft in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange\nder Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse\nweitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 203). Bei\nmehreren Verwaltungsräten, von denen einer die Geschäftsführung besorgt,\nhandeln die andern schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene\nAufsicht nicht ausüben. Bei zwei Mitgliedern beurteilen sich die\nAnforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab.\nJedes Verwaltungsratsmitglied hat sich periodisch über den Geschäftsgang\nund über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen\nRessorts informieren zu lassen, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu\nstudieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären\nversuchen und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten. Ergibt sich aus\ndiesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der\nan einen Mitverwaltungsrat delegierten Geschäftsführungs- und\nVertretungsbefugnisse, ist jedes andere Verwaltungsratsmitglied verpflichtet,\nauch ausserhalb seines Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen\nAbklärungen zu treffen oder nötigenfalls durch Sachverständige treffen zu\nlassen sowie eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung\nder gesetzlichen Vorschriften auszuüben (vgl. Nussbaumer, a. a. O., S. 1078).\nUnsorgfältig handelt demnach ein Verwaltungsrat, der eine ihm zukommende\nAufgabe gar nicht erkennt, oder wenn er trotz der Erkenntnis nicht handelt.\nDie typische Unsorgfalt ist eine Unterlassung von Handlungen, die sich\nnachträglich als möglich und - auf den Erkenntnisstand in jenem\nursprünglichen Zeitpunkt zurückbezogen - als unerlässlich herausstellen (vgl.\nVGE 289/94). Diese strengen Anforderungen gelten nach der\nRechtsprechung des EVG grundsätzlich auch dann, wenn es nur um\nkurzfristige Verletzungen der Beitragszahlungspflicht unmittelbar vor der\nKonkurseröffnung geht. Finanzielle Schwierigkeiten kurz vor der\nKonkurseröffnung lässt das EVG nicht als Entschuldigungsgrund gelten. Es\ndarf in solchen Situationen nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf\nunmittelbar kraft Gesetzes entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind\n(vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5).\n\n"}