{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-126_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_126_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_126", "Checksum": "ed2de99a19635fb99f2454daefebc640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Mit Blick auf die konkret zu beurteilende Streitfrage ist auf\nArt. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 f. der Verordnung zum AHVG\n(AHVV) hinzuweisen, welche vorschreiben, dass der Arbeitgeber bei jeder\nLohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen\nmit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der\nArbeitgeber hat der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über\ndie von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit\ndie entsprechenden Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die\nBeitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine\ngesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Als Ergänzung zu\ndiesen Pflichten führt der Gesetzgeber mit Art. 52 AHVG die Haftung des\nArbeitgebers ein. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflicht für\ngeschuldete Arbeitnehmerbeiträge steht neben der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung der Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 111 V 173\nErw. 3, 108 V 186 Erw. 1a, 192 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 619 Erw. 3a).\n\nd) Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach\ndem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder\ngrobfahrlässig Vorschriften der AHV-Gesetzgebung verletzt hat und dass\ndurch diese Missachtung ein Schaden verursacht wurde. Im Bereich von Art.\n52 AHVG liegt Grobfahrlässigkeit dann vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser\nAcht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter\ngleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der\nzu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die\nin den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der\nBetroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 112 V 159;\nNussbaumer, a.a.O., S. 1077). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer\nAktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren,\nwenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe des Arbeitgebers zu\nermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw. 3b).\n\nArt. 52 AHVG statuiert somit eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem\nRecht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet,\nwenn nicht besondere Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte\nVerhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein\nVerschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen\n(ZAK 1985 S. 576, 619).\n\ne) Neben den Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des\nabsichtlichen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers setzt Art. 52\nAHVG voraus, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem\npflichtwidrigen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen\nmuss. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,\nwenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des\nEingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das\nEreignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406).\n\n3. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von\nVorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf aufgrund der Praxis\ndavon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die\nRechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers\nbestehen (BGE 108 V 186). Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81\nAbs. 1 AHVV den Ersatz des Schadens durch den Arbeitgeber. Es liegt dann\nan diesem, sich zu exkulpieren bzw. den Nachweis zu erbringen, dass sein\nHandeln oder Untätigbleiben gerechtfertigt war. Die Ausgleichskasse prüft in\nAnwendung der Untersuchungsmaxime die vorgebrachten Einwände.\nErachtet sie die Rechtfertigungsgründe als gegeben, so heisst sie die\nEinsprache gut; besteht sie aber weiterhin auf ihrer Schadenersatzforderung,\nweist sie die Einsprache ab und der in die Pflichtgenommene hat gemäss Art.\n56 Abs. 1 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.\n\n"}