{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-126_2004-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_126_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf97c6a9c3e54135679cefc8dfa9ca7020bab22fc593c73e033f537db6d62f96b81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_126", "Checksum": "ed2de99a19635fb99f2454daefebc640"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.11.2004 S 2004 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die … in … beschäftigte Personal und war der Ausgleichskasse des SHV und\ndes SRV (…) bis zur Konkurseröffnung am 25. November 2003\nangeschlossen. … war seit März 1984 bis zum Schluss\neinzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der …. Ab\nGeschäftsjahr 1999/2000 wurde die Geschäftsführung für das der …\ngehörende Hotel … und das Restaurant an … übertragen und dieser im\nHandelsregister als Direktor mit Kollektivunterschrift eingetragen.\nIm Konkursverfahren der …, welches mangels Aktiven am 3. Dezember 2003\neingestellt werden musste, erlitt die Ausgleichskasse des SHV und des SRV\n(…) in der Folge einen Verlust. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 machte sie\ngegen … eine Schadenersatzforderung von Fr. 13'870.75 für entgangene\nBeiträge aus den Jahren 2002/2003 geltend, wogegen dieser umgehend\nEinsprache erhob. Diese wurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom\n29. Juli 2004 abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess … am 14. September 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Begehren,\nes sei der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als damit\nder Fr. 6'057.45 übersteigende Betrag gemäss Schadenersatzverfügung\nbestätigt werde. Er machte geltend, er habe alles nur Erdenkliche vorgekehrt,\num die … zu retten. Er habe weder widerrechtlich gehandelt, noch seine\nSorgfaltspflichten verletzt, noch sei er seinen Aufsichtspflichten ungenügend\nnachgekommen. Insbesondere hätte er zufolge der im 2003 laufenden\nNachlassstundung gar keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Bezahlung der\nausstehenden AHV-Beiträge Einfluss zu nehmen. Auch werfe ihm die\nVorinstanz zu Unrecht eine schlechte Zahlungsmoral vor. Im Übrigen hätte es\nkeinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass der Geschäftsführer die ausstehenden\nAHV-Beiträge unrichtig abgerechnet habe.\n\n3. Die Ausgleichskasse des SHV und des SRV (…) beantragte Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie bereits die im\nangefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Forderung von Fr.\n13'870.75 im vorliegenden Verfahren im Umfang von Fr. 6'057.45 (Rechnung\nvom 1. April 2003) teilweise anerkannt hat, wird die Beschwerde in diesem\nUmfang gegenstandslos. Beschwerdegegenstand kann daher lediglich noch\nder verbleibende Betrag von insgesamt Fr. 7'813.30 des mit der\nSchadenersatzverfügung vom 14. Juni 2004 und mit Einspracheentscheid\nvom 29. Juli 2004 bestätigten Schadens bilden.\n\n2. a) Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)\nstatuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er\ndurch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften\ngegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat.\n\nb) Die Praxis hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den\nBegriff des Arbeitgebers, wie er in Art. 52 AHVG verwendet wird, auch auf die\nfür eine juristische Person handelnden Organe ausgedehnt (vgl. umfassend\nPVG 1986 Nr. 66). Die Haftung der Personen mit Organfunktion ist allerdings\neine subsidiäre. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG)\nwiederholt ausgeführt hat, bedeutet die Subsidiarität der Haftung der Organe,\ndass sich die Ausgleichskasse zuerst an die juristische Person als\nArbeitgeberin halten muss und erst dann, wenn sich ihre\nSchadensersatzforderung derselben gegenüber als uneinbringlich erweist,\neine Organperson belangen kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass sich die\nArbeitgeberfirma in Konkurs befindet und dieser schon abgeschlossen sein\nmuss. Ein Verwaltungsrat kann bereits ins Recht gefasst werden, wenn in\neiner Betreibung für Beiträge gegen eine Aktiengesellschaft ein\nPfändungsverlustschein resultiert. Nicht anders verhält es sich, wenn nach\nWiderruf eines Konkursaufschubes das summarische Konkursverfahren\nmangels Aktiven durchgeführt werden muss, so dass die noch ausstehenden\nSozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt werden können. Die Organhaftung\nsetzt aber voraus, dass sowohl die Arbeitgeberin wie auch ihre Organe ein\nVerschulden trifft. - Haben mehrere Organe oder Organträger einer\njuristischen Person einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch, wenn\nsie für den gleichen Schaden verantwortlich sind. Die Ausgleichskasse kann\nvon jedem Schuldner den ganzen Schadenersatz verlangen, wobei es ihr\nfreisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will. Eine\nAbstufung des Verschuldens findet im Aussenverhältnis nicht statt. Es gilt\nnach wie vor - in Abweichung zur aktienrechtlichen Konzeption - die absolute\nSolidarität (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52\nAHVG, publiziert in: AJP 1996 S. 1082; AHI-Praxis, 6/96 S. 294).\n\n"}