4. Unter Vorbehalt vorliegend nicht in Betracht fallender Ausnahmen ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Die Vorinstanz als unterliegende Partei hat jedoch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: