d) Hat die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden abschlägigen Verfügungen gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem beantragten Kursbesuch (Nachdiplomkurs „Facility Management“ Module 1 und 2) zuzustimmen.