Im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit erscheint es daher keineswegs als unzweckmässig, wenn er sich für den berufsbegleitenden Kurs entschlossen hat. Weil der Kurs nicht auf die Erreichung eines höheren Berufsziels ausgerichtet ist und in zeitlicher Hinsicht im Rahmen dessen liegt, was nach der Rechtsprechung noch als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG gelten kann (BGE 111 V 276), hat die Vorinstanz ihre Leistungspflicht für die beantragte Übernahme der Kosten der Module 1 und 2 des Kurses „Facility Management“ zu Unrecht verneint.