Zum andern darf davon ausgegangen werden, dass die in Angriff genommene zusätzliche Ausbildung geeignet ist, seine Vermittlungsfähigkeit nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch zu verbessern. Denn es kann und darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach absolvierter Zusatzausbildung in der Lage sein wird, im Bereich der Immobilienverwaltung eine Arbeit zu finden.