c) Zu prüfen bleibt, ob der streitige Kursbesuch geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Auch dies kann bejaht werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die zusätzliche Ausbildung weiterhin ganz oder zumindest zeitweise arbeitslos wäre. Zum andern darf davon ausgegangen werden, dass die in Angriff genommene zusätzliche Ausbildung geeignet ist, seine Vermittlungsfähigkeit nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch zu verbessern.